§ 1
§ 1 Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen
Fassung: 7. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister?
- Kernaussage§ 1 Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister behandelt "Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen
§ 1. Gemäß § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister kundgemacht. Damit gelangen § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a BilDokG 2020 zur Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister in einfachen Worten?
§ 1 Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister behandelt "Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. April 2026
- Fassung seit
- 7. April 2026
- Fassung bis
- laufend
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