Verordnungen

Verfallsverordnung

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung – VfllV)

VfllVVerordnungFassung seit 30. Oktober 2008RIS-Stand 2. Januar 2015

RIS-Gesetzesnummer 10005194 · BGBl. Nr. 386/1927 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2008 · 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9

Fassung: 30. Oktober 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 VfllV?

  • Kernaussage§ 9 VfllV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Titel, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 VfllV in einfachen Worten?

§ 9 VfllV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Oktober 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2015
Fassung seit
30. Oktober 2008
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 381/2008

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Rückverweise

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