§ 10
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassung: 16. März 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 UBVO 1998?
- Kernaussage§ 10 UBVO 1998 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UBVO 1998.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1, § 3a, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 lit. b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2012 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 4 Abs. 1 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(10) Die §§ 1, 2, 4, 6 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2018 treten mit Ablauf des der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tages in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 und 3a außer Kraft.
(11) § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2023 treten wie folgt in Kraft:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 UBVO 1998 in einfachen Worten?
§ 10 UBVO 1998 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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- Zuletzt geändert am
- 16. März 2023
- Fassung seit
- 16. März 2023
- Fassung bis
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- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:13
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- BGBl. II Nr. 182/2019
- BGBl. II Nr. 258/2018
- BGBl. II Nr. 26/2017
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