Verordnungen

Universitätsberechtigungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998)

UBVO 1998VerordnungFassung seit 16. März 2023RIS-Stand 16. März 2023

RIS-Gesetzesnummer 10010067 · BGBl. II Nr. 44/1998 · 70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fassung: 16. März 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 UBVO 1998?

  • Kernaussage§ 10 UBVO 1998 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UBVO 1998.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 3 Abs. 1, § 3a, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) § 4 Abs. 1 lit. b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2012 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 4 Abs. 1 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(10) Die §§ 1, 2, 4, 6 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2018 treten mit Ablauf des der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tages in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 und 3a außer Kraft.

(11) § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2023 treten wie folgt in Kraft:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 9 Übergangsregelung
Nächster Paragraph§ 11 Außerkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 UBVO 1998 in einfachen Worten?

§ 10 UBVO 1998 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2023
Fassung seit
16. März 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 63/2023
  • BGBl. II Nr. 182/2019
  • BGBl. II Nr. 258/2018
  • BGBl. II Nr. 26/2017

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