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Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

VerordnungFassung seit 22. Juli 1999RIS-Stand 27. September 2013

RIS-Gesetzesnummer 10005153 · BGBl. II Nr. 241/1999 · 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 22. Juli 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen?

  • Kernaussage§ 1 Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG bestehende Verpflichtung des Bestandgebers zur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen in einfachen Worten?

§ 1 Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. September 2013
Fassung seit
22. Juli 1999
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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