Verordnungen

Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung – RiAA-AusbVO)

RiAA-AusbVOVerordnungFassung seit 1. Oktober 2012RIS-Stand 3. Juli 2015

RIS-Gesetzesnummer 20007955 · BGBl. II Nr. 279/2012 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Exkursionen

Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 RiAA-AusbVO?

  • Kernaussage§ 5 RiAA-AusbVO behandelt "Exkursionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Exkursionen

§ 5. Der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen den Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit im Dienste der Justiz von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter oder Vertreterinnen dieser Dienststellen, zu veranstalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 RiAA-AusbVO in einfachen Worten?

§ 5 RiAA-AusbVO behandelt "Exkursionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Oktober 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:56
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 164/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.