Verordnungen

Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung)

VerordnungFassung seit 31. Dezember 2022RIS-Stand 4. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20008005 · BGBl. II Nr. 327/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3

Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung?

  • Kernaussage§ 3 Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung in einfachen Worten?

§ 3 Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2023
Fassung seit
31. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 20:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 507/2022
  • BGBl. II Nr. 577/2021
  • BGBl. II Nr. 361/2015
  • BGBl. II Nr. 382/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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