§ 2
§ 2 Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG
Fassung: 1. Oktober 2016 bis 19. November 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 MiKaNa-V?
- Kernaussage§ 2 MiKaNa-V behandelt "Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der...
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Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG
§ 2. Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß § 1 alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 33 Abs. 1 BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 MiKaNa-V in einfachen Worten?
§ 2 MiKaNa-V behandelt "Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2026
- Fassung seit
- 1. Oktober 2016
- Fassung bis
- 19. November 2026
- Lokaler Stand
- 12. September 2026 00:00
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 271/2026
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