Verordnungen

Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kategorien von Mitarbeitern, die bei Kreditinstituten mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, sowie über die Art, Umfang und Periodizität des Nachweises ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten (Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung – MiKaNa-V)

MiKaNa-VVerordnungFassung bis 19. November 2026RIS-Stand 11. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009560 · BGBl. II Nr. 151/2016 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG

Fassung: 1. Oktober 2016 bis 19. November 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 MiKaNa-V?

  • Kernaussage§ 2 MiKaNa-V behandelt "Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG

§ 2. Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß § 1 alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 33 Abs. 1 BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 MiKaNa-V in einfachen Worten?

§ 2 MiKaNa-V behandelt "Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2026
Fassung seit
1. Oktober 2016
Fassung bis
19. November 2026
Lokaler Stand
12. September 2026 00:00
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 271/2026

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