Verordnungen

Harmlose pyrotechnische Scherzartikel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Juni 1974, mit der die harmlosen pyrotechnischen Scherzartikel im Sinne des § 146 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 bezeichnet werden

VerordnungFassung seit 1. August 1974RIS-Stand 2. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 10006347 · BGBl. Nr. 363/1974 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 1. August 1974 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Harmlose pyrotechnische Scherzartikel?

  • Kernaussage§ 2 Harmlose pyrotechnische Scherzartikel behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Harmlose pyrotechnische Scherzartikel in einfachen Worten?

§ 2 Harmlose pyrotechnische Scherzartikel behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1974 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juni 2016
Fassung seit
1. August 1974
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 18:27
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