Verordnungen

Gewebevigilanzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Gewebevigilanzmeldungen (Gewebevigilanzverordnung – GVVO)

GVVOVerordnungFassung seit 14. Juni 2008RIS-Stand 27. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005844 · BGBl. II Nr. 190/2008 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Form der Meldungen

Fassung: 14. Juni 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 GVVO?

  • Kernaussage§ 7 GVVO behandelt "Form der Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Form der Meldungen

§ 7. Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Formularen zu erfolgen, die auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 GVVO in einfachen Worten?

§ 7 GVVO behandelt "Form der Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. September 2017
Fassung seit
14. Juni 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 12:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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