Verordnungen

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung – GrESt-SBV)

GrESt-SBVVerordnungFassung seit 1. Juli 2015RIS-Stand 21. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009207 · BGBl. II Nr. 156/2015 · 32/06 Verkehrsteuern · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 GrESt-SBV?

  • Kernaussage§ 4 GrESt-SBV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Datenübermittlungen nach §§ 2 und 3 erfolgen täglich.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 GrESt-SBV in einfachen Worten?

§ 4 GrESt-SBV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2015
Fassung seit
1. Juli 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 579/2020
  • BGBl. II Nr. 287/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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