§ 13
§ 13 Kennzeichnung für die Verteilung
Fassung: 29. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 GBVO?
- Kernaussage§ 13 GBVO behandelt "Kennzeichnung für die Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Primärverpackung für Zellen oder Gewebe muss folgende Angaben tragen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kennzeichnung für die Verteilung
§ 13. (1) Die Primärverpackung für Zellen oder Gewebe muss folgende Angaben tragen:
(2) Folgende Informationen sind entweder auf der Primärverpackung oder in beiliegenden Unterlagen anzugeben:
(3) Die Primärverpackung ist in einer Außenverpackung zu transportieren, die folgende Angaben tragen muss:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 GBVO in einfachen Worten?
§ 13 GBVO behandelt "Kennzeichnung für die Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. April 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2017
- Fassung seit
- 29. April 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 12:29
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