Verordnungen

Gewebebankenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der nähere Regelungen für den Betrieb von Gewebebanken getroffen werden (Gewebebankenverordnung – GBVO)

GBVOVerordnungFassung seit 29. April 2017RIS-Stand 20. Januar 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005848 · BGBl. II Nr. 192/2008 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Kennzeichnung für die Verteilung

Fassung: 29. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 GBVO?

  • Kernaussage§ 13 GBVO behandelt "Kennzeichnung für die Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Primärverpackung für Zellen oder Gewebe muss folgende Angaben tragen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kennzeichnung für die Verteilung

§ 13. (1) Die Primärverpackung für Zellen oder Gewebe muss folgende Angaben tragen:

(2) Folgende Informationen sind entweder auf der Primärverpackung oder in beiliegenden Unterlagen anzugeben:

(3) Die Primärverpackung ist in einer Außenverpackung zu transportieren, die folgende Angaben tragen muss:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 GBVO in einfachen Worten?

§ 13 GBVO behandelt "Kennzeichnung für die Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. April 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2017
Fassung seit
29. April 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 12:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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