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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 22. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20013062 · BGBl. II Nr. 312/2025 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Inhalt

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)?

  • Kernaussage§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) behandelt "Inhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inhalt

§ 2. (1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgendes/r monatliches/r Bruttogehalt/-lohn:

€

1. und 2. Berufsjahr

2 216,--

3. und 4. Berufsjahr

2 259,--

5. und 6. Berufsjahr

2 304,--

7. und 8. Berufsjahr

2 348,--

9. und 10. Berufsjahr

2 384,--

11. und 12. Berufsjahr

2 404,--

13. und 14. Berufsjahr

2 435,--

15. und 16. Berufsjahr

2 463,--

17., 18. und 19. Berufsjahr

2 498,--

20., 21. und 22. Berufsjahr

2 531,--

23., 24., 25. und 26. Berufsjahr

2 565,--

27., 28., 29. und 30. Berufsjahr

2 596,--

31., 32., 33. und 34. Berufsjahr

2 650,--

35., 36., 37. und 38. Berufsjahr

2 710,--

ab dem 39. Berufsjahr

2 768,--

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.

(3) Helferinnen und Helfer in Sonder- und Inklusivkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend in Sonder- und Inklusivkindergartengruppen bzw. in Sonder- und Inklusivinderkrippen eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 82,40 € im Monat.

(4) Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 7,95 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche diesem Mindestlohntarif unterliegen und stundenweise im leitenden Kinderdienst eingesetzt werden, erhalten bei einer Vertretungsdauer von mindestens einer Stunde pro angefangener Stunde einen Zuschlag von 4,47 €.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) in einfachen Worten?

§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) behandelt "Inhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
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