§ 2
§ 2 Inhalt
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)?
- Kernaussage§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) behandelt "Inhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt
§ 2. (1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgendes/r monatliches/r Bruttogehalt/-lohn:
€
1. und 2. Berufsjahr
2 216,--
3. und 4. Berufsjahr
2 259,--
5. und 6. Berufsjahr
2 304,--
7. und 8. Berufsjahr
2 348,--
9. und 10. Berufsjahr
2 384,--
11. und 12. Berufsjahr
2 404,--
13. und 14. Berufsjahr
2 435,--
15. und 16. Berufsjahr
2 463,--
17., 18. und 19. Berufsjahr
2 498,--
20., 21. und 22. Berufsjahr
2 531,--
23., 24., 25. und 26. Berufsjahr
2 565,--
27., 28., 29. und 30. Berufsjahr
2 596,--
31., 32., 33. und 34. Berufsjahr
2 650,--
35., 36., 37. und 38. Berufsjahr
2 710,--
ab dem 39. Berufsjahr
2 768,--
(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.
(3) Helferinnen und Helfer in Sonder- und Inklusivkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend in Sonder- und Inklusivkindergartengruppen bzw. in Sonder- und Inklusivinderkrippen eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 82,40 € im Monat.
(4) Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 7,95 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche diesem Mindestlohntarif unterliegen und stundenweise im leitenden Kinderdienst eingesetzt werden, erhalten bei einer Vertretungsdauer von mindestens einer Stunde pro angefangener Stunde einen Zuschlag von 4,47 €.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) in einfachen Worten?
§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) behandelt "Inhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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