Verordnungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg festgesetzt wird

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 3. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20013028 · BGBl. II Nr. 267/2025 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg?

  • Kernaussage§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg behandelt "Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2. (1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der in Z 1 bis 3 festgesetzten Entgeltanteilen zu ermitteln. Als Entgeltanteile werden festgesetzt:

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.

(3) Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 6 € und, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 7 € festgesetzt.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren vollen Cent zu runden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg in einfachen Worten?

§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg behandelt "Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Dezember 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
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