§ 7
§ 7 Geltungstermin
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol?
- Kernaussage§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol behandelt "Geltungstermin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungstermin
§ 7. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 3. Dezember 2024, M 12/2024/XXVI/99/12, BGBl. II Nr. 340/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol in einfachen Worten?
§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol behandelt "Geltungstermin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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