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Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. August 1970 zur Durchführung des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970)

VerordnungFassung seit 1. September 1970RIS-Stand 11. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008241 · BGBl. Nr. 267/1970 · 63/02 Gehaltsgesetz 1956, 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 1. September 1970 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970?

  • Kernaussage§ 4 Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/03 Landeslehrer

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 in einfachen Worten?

§ 4 Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. April 2025
Fassung seit
1. September 1970
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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