§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. April 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Erlassung einer Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat?
- Kernaussage§ 1 Erlassung einer Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür die Tätigkeit der Verwaltungsräte der Sozialversicherungsträger.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Mustergeschäftsordnung gilt für die Tätigkeit der Verwaltungsräte der Sozialversicherungsträger.
(2) Die Obliegenheiten und laufenden Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat zur Erledigung übertragen hat, sind im Anhang zur Mustergeschäftsordnung festgehalten; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Mustergeschäftsordnung.
(3) Für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gilt die angeschlossene Mustergeschäftsordnung samt Anhang auch für die Überleitungsausschüsse.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Erlassung einer Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat in einfachen Worten?
§ 1 Erlassung einer Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 Erlassung einer Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat relevant?
Für die Tätigkeit der Verwaltungsräte der Sozialversicherungsträger.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2019
- Fassung seit
- 1. April 2019
- Fassung bis
- laufend
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