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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt gemäß § 43 Abs. 3 eeffg/">Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2023 das Format, die Struktur und die Gliederung des standardisierten Berichtswesens zum Nachweis durchgeführter Energieaudits und eingeführter Managementsysteme für verpflichtete Unternehmen.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Volllaststunden“ die Anzahl an Betriebsstunden einer technischen Anlage in jedem Lastzustand bezogen auf die Nennlast.
§ 3
§ 3 Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
2. Abschnitt
Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts
Allgemeine Unternehmensdaten
§ 3. (1) Die Adress- und Kontaktdaten des verpflichteten Unternehmens sind im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
(2) Alle vom standardisierten Kurzbericht umfassten Unternehmen sind mit Firma und Wirtschaftsabteilung gemäß Wirtschaftsklassifikation nach ÖNACE 2008 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, anzugeben.
(3) Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen ist bekanntzugeben, ob ein Energieaudit gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EEffG, ein anerkanntes Managementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG oder eine Kombination daraus umgesetzt wurde. Wurden mehrere Energieaudits für verschiedene Unternehmen eines Konzerns durchgeführt, so sind diese fortlaufend zu nummerieren.
(4) Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen hat, sofern verfügbar, die Bekanntgabe von entweder der Firmenbuchnummer, der ZVR-Zahl gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021, oder der Ordnungsnummer gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022), BGBl. II Nr. 241/2022, zu erfolgen.
§ 4
§ 4 Energieverbrauch
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Energieverbrauch
§ 4. (1) Die Angaben für jeden eingesetzten Energieträger gemäß Anhang haben im standardisierten Kurzbericht für jedes verpflichtete Unternehmen hinsichtlich
(2) Der Bruttojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die von Dritten bezogen, aus Abfällen gewonnen oder der Umwelt entnommen wird. Jene aus der Umwelt entnommene Energiemenge umfasst insbesondere
(3) Abgegebene Energiemengen sind jene Energiemengen, die an natürliche oder juristische Personen entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. Nicht davon umfasst sind jene Energiemengen, die an die Umwelt verlorengehen.
(4) Der Nettojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die bei der Umwandlung von Energie verloren geht oder endverbraucht wird, und berechnet sich aus dem Bruttojahresenergieverbrauch abzüglich abgegebener Energiemengen.
§ 5
§ 5 Abwärmepotenziale
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Abwärmepotenziale
§ 5. (1) Die Angaben zu den relevanten Potenzialen von Abwärme nach § 5 Abs. 1 Z 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, aus technischen Anlagen im Unternehmen sind im standardisierten Kurzbericht als thermische Leistung in kW und als Volllaststunden pro Jahr aufgeteilt nach den folgenden Temperaturniveaus auszuweisen:
(2) Möglichkeiten zur Nutzung der identifizierten verfügbaren Wärmemengen gemäß Abs. 1 sind in jährlichen Energiemengen in kWh pro Jahr bezogen auf die Temperaturniveaus gemäß Abs. 1 anzuführen.
§ 6
§ 6 Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche
§ 6. (1) Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
(2) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
(3) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
(4) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
§ 7
§ 7 Energieleistungskennzahlen
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Energieleistungskennzahlen
§ 7. (1) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs für Raumwärme und Raumklimatisierung in kWh zur konditionierten Gebäudenutzfläche in m² und des restlichen Energieverbrauchs in kWh zur gesamten Gebäudenutzfläche in m² berechnet und ist je Gebäudekategorie vorzunehmen:
(2) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, aufzuteilen.
(3) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ wird aus dem Verhältnis Energieverbrauch in kWh zur Fahrleistung in km berechnet und ist je Fahrzeugklasse vorzunehmen:
(4) Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.
§ 8
§ 8 Relevante Energieeffizienzmaßnahmen
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Relevante Energieeffizienzmaßnahmen
§ 8. Bei den relevanten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen anzugeben:
§ 9
§ 9 Umgesetzte Energieeffizienzmaßnahmen
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Umgesetzte Energieeffizienzmaßnahmen
§ 9. Zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen bezogen auf den Zeitraum der letzten vier Jahre anzugeben:
§ 10
§ 10 Angaben zu den Mitwirkenden
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Angaben zu den Mitwirkenden
§ 10. (1) Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß § 44 EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß § 45 EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.
(2) Bei anerkannten Managementsystemen sind Vorname, Nachname und Firma der verantwortlichen Personen anzuführen.
§ 11
§ 11 Zertifikate und Registriernummern
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Zertifikate und Registriernummern
§ 11. Dem standardisierten Kurzbericht ist für jedes eingesetzte Managementsystem das im Jahr der Durchführung gültige Zertifikat beizulegen. Alternativ ist im standardisierten Kurzbericht die entsprechende Registriernummer anzugeben und deren Gültigkeitsdauer auszuweisen.
§ 12
§ 12 Format des standardisierten Kurzberichts
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
§ 13
§ 13 Schlussbestimmungen
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
§ 14
§ 14 Inkrafttreten
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1 Energieträger
Fassung: 19. August 2023 bis laufend
Energieträger
Energieträger
Stoffe oder Energieformen
Elektrische Energie
Strom
Thermische Energie
Wärme und Kälte, insbesondere Mikro-, Nah- und Fernwärme sowie Fernkälte
Gas
Erdgas, Generatorgas, Mischgas
Öl
Benzin, Benzol, Bitumen, Diesel, Erdöl, Flugbenzin, Flugpetroleum, Flugturbinentreibstoff, Flüssiggas, Gasöl für Heizzwecke, Heizöl, Industriebenzin, Kerosin, Naphta, Petroleum, Petrolkoks, Propangas, Raffinerieeinsatz, Raffinerierestgas, Rohöl, Schmiermittel, Steinkohleteer
Kohle
Anthrazit, Braunkohle, Braunkohlen-Briketts, Brenntorf, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas, Koks, Kokskohle, Steinkohle, Steinkohlen-Briketts, subbituminöse Kohle, Tiegelgas
Biogene
Ablaugen, Biodiesel, Bioethanol, Biogas, biogene Abfälle, Brennholz, Deponiegas, Hackschnitzel, Holzpellets, Holzbriketts, Holzkohle, Klärgas, Scheitholz, Stückholz
Sonstige Erneuerbare
Geothermie, Photovoltaik, Reaktionswärme, Solarthermie, Umgebungswärme, Wasserkraft, Windenergie
Wasserstoff
Wasserstoffe
Sonstige
Abfälle (nicht erneuerbare Anteile), synthetisches Gas