Verordnungen

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlussstelle „Röthelstein“ im Bereich der Gemeinde Röthelstein

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlussstelle "Röthelstein" im Bereich der Gemeinde Röthelstein

VerordnungFassung seit 11. August 2001RIS-Stand 27. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001473 · BGBl. II Nr. 289/2001 · 96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 11. August 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlussstelle „Röthelstein“ im Bereich der Gemeinde Röthelstein?

  • KernaussageArt. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlussstelle „Röthelstein“ im Bereich der Gemeinde Röthelstein behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlussstelle „Röthelstein“ im Bereich der Gemeinde Röthelstein in einfachen Worten?

Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlussstelle „Röthelstein“ im Bereich der Gemeinde Röthelstein behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. August 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. April 2026
Fassung seit
11. August 2001
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.