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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur

VerordnungFassung seit 24. März 2005RIS-Stand 28. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003979 · BGBl. II Nr. 85/2005 · 96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 24. März 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur?

  • KernaussageArt. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur in einfachen Worten?

Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2026
Fassung seit
24. März 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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