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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Mai 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

VerordnungFassung seit 1. September 1989RIS-Stand 23. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011895 · BGBl. Nr. 249/1989 · 96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 1. September 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt?

  • KernaussageArt. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt in einfachen Worten?

Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. April 2026
Fassung seit
1. September 1989
Fassung bis
laufend
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