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Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1987 über Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

VerordnungFassung seit 1. Oktober 1987RIS-Stand 1. Oktober 2014

RIS-Gesetzesnummer 10006902 · BGBl. Nr. 434/1987 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 1. Oktober 1987 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Ausübungsvorschriften für Partnervermittler?

  • Kernaussage§ 4 Ausübungsvorschriften für Partnervermittler behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird von einem Gewerbetreibenden ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes seines Gewerbes geschlossen, so hat er in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Ausübungsvorschriften für Partnervermittler in einfachen Worten?

§ 4 Ausübungsvorschriften für Partnervermittler behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1987 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2014
Fassung seit
1. Oktober 1987
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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