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Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Verordnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für Landesverteidigung und für Wissenschaft und Forschung vom 20. Feber 1984 betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

VerordnungFassung seit 1. Juli 1984RIS-Stand 20. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 10008557 · BGBl. Nr. 150/1984 · 60/02 Arbeitnehmerschutz, 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 1. Juli 1984 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe?

  • Kernaussage§ 1 Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/02 Arbeitnehmerschutz; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe in einfachen Worten?

§ 1 Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1984 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Februar 2025
Fassung seit
1. Juli 1984
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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