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Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

VerordnungFassung seit 19. Dezember 2012RIS-Stand 28. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 10010877 · BGBl. Nr. 489/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2012 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8

Fassung: 19. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten?

  • Kernaussage§ 8 Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten in einfachen Worten?

§ 8 Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. September 2017
Fassung seit
19. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 463/2012
  • BGBl. II Nr. 277/2003
  • BGBl. II Nr. 66/2000
  • BGBl. Nr. 664/1996

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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