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61. Nachtrag zum Arzneibuch

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 61. Nachtrag zum Arzneibuch

VerordnungFassung seit 16. Februar 2019RIS-Stand 18. Februar 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010582 · BGBl. II Nr. 47/2019 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 16. Februar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 61. Nachtrag zum Arzneibuch?

  • Kernaussage§ 1 61. Nachtrag zum Arzneibuch behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 61. Nachtrag zum Arzneibuch in einfachen Worten?

§ 1 61. Nachtrag zum Arzneibuch behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Februar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2019
Fassung seit
16. Februar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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