Verordnungen

36. Nachtrag zum Arzneibuch

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den 36. Nachtrag zum Arzneibuch

VerordnungFassung seit 7. September 2010RIS-Stand 16. September 2010

RIS-Gesetzesnummer 20006895 · BGBl. II Nr. 286/2010 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 7. September 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 36. Nachtrag zum Arzneibuch?

  • Kernaussage§ 2 36. Nachtrag zum Arzneibuch behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, sechste Ausgabe 2008, sowie die Monographien und Texte des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 36. Nachtrag zum Arzneibuch in einfachen Worten?

§ 2 36. Nachtrag zum Arzneibuch behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. September 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2010
Fassung seit
7. September 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 18:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

Rückverweise

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