Art. 1
Art. 1
Fassung: 13. August 1955 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz?
- KernaussageArt. 1 3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz in einfachen Worten?
Art. 1 3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. August 1955 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 13. August 1955
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:41
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