Verordnungen

27. Nachtrag zum Arzneibuch

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den 27. Nachtrag zum Arzneibuch

VerordnungFassung seit 3. September 2008RIS-Stand 28. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005964 · BGBl. II Nr. 307/2008 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 3. September 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 27. Nachtrag zum Arzneibuch?

  • Kernaussage§ 1 27. Nachtrag zum Arzneibuch behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 27. Nachtrag zum Arzneibuch in einfachen Worten?

§ 1 27. Nachtrag zum Arzneibuch behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. September 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. September 2017
Fassung seit
3. September 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

Rückverweise

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