Sonstiges Bundesrecht

VfGH-Feststellung einer Gesetzwidrigkeit

Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge in der Satzung 1999 der Wiener Gebietskrankenkasse, kundgemacht in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“, Jahrgang 1999, Seite 650, Amtliche Verlautbarung Nr. 70/1999 (Stammfassung), in der Fassung der 2. Änderung der Satzung 1999, kundgemacht in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“, Jahrgang 2001, Seite 556, Amtliche Verlautbarung Nr. 86/2001, der 3. Änderung der Satzung 1999, kundgemacht in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“, Jahrgang 2001, Seite 678, Amtliche Verlautbarung Nr. 99/2001, und der 4. Änderung der Satzung 1999, kundgemacht in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“, Jahrgang 2001, Seite 911, Amtliche Verlautbarung Nr. 161/2001, außer Kraft getreten aufgrund des § 51 der Satzung 2003 der Wiener Gebietskrankenkasse (avsv Nr. 1/2003) mit 31.12.2002, durch den Verfassungsgerichtshof

KFassung seit 14. Juni 2005

RIS-Gesetzesnummer 20004134 · BGBl. II Nr. 173/2005 · 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 14. Juni 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 VfGH-Feststellung einer Gesetzwidrigkeit?

  • KernaussageArt. 1 VfGH-Feststellung einer Gesetzwidrigkeit behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2005

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 VfGH-Feststellung einer Gesetzwidrigkeit in einfachen Worten?

Art. 1 VfGH-Feststellung einer Gesetzwidrigkeit behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
14. Juni 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 10:12
Frühere Fassungen

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