Sonstiges Bundesrecht

VfGH-Aufhebung Richtlinien Österreichisches Staatsarchiv

Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der „Richtlinien für die Behandlung von Benützungsansuchen für die vom Österreichischen Staatsarchiv verwahrten Archivalien''

KFassung seit 22. Februar 1991

RIS-Gesetzesnummer 10001099 · BGBl. Nr. 79/1991 · 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 22. Februar 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 VfGH-Aufhebung Richtlinien Österreichisches Staatsarchiv?

  • KernaussageArt. 1 VfGH-Aufhebung Richtlinien Österreichisches Staatsarchiv behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1990, V 171/90-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 22....

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 VfGH-Aufhebung Richtlinien Österreichisches Staatsarchiv in einfachen Worten?

Art. 1 VfGH-Aufhebung Richtlinien Österreichisches Staatsarchiv behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
22. Februar 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 00:09
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