Sonstiges Bundesrecht

Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Übereinkommen zwischen dem Bund und dem Land Kärnten betreffend die Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 317 als Bundesstraße S 37 Klagenfurter Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Klagenfurt, Maria Saal, St.Georgen am Längsee, St.Veit an der Glan und Frauenstein

KFassung seit 23. Dezember 2006

RIS-Gesetzesnummer 20005180 · BGBl. II Nr. 504/2006 · 96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 23. Dezember 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten?

  • KernaussageArt. 1 Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund und das Land Kärnten haben am 29. November 2006 ein Übereinkommen betreffend die Übernahme...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten in einfachen Worten?

Art. 1 Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
23. Dezember 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 06:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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