Art. 1
Art. 1
Fassung: 23. Dezember 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten?
- KernaussageArt. 1 Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund und das Land Kärnten haben am 29. November 2006 ein Übereinkommen betreffend die Übernahme...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten in einfachen Worten?
Art. 1 Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- Keine RIS-Angabe
- Fassung seit
- 23. Dezember 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 06:58
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RIS liefert für diese Bestimmung keine lokal vergleichbare Vorfassung.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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