Art. 1
Art. 1
Fassung: 12. Januar 1921 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen?
- KernaussageArt. 1 Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen in einfachen Worten?
Art. 1 Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 1921 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Oktober 2021
- Fassung seit
- 12. Januar 1921
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:08
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Verweise
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