Sonstiges Bundesrecht

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

K (Geltungsbereich)Fassung seit 7. September 1996

RIS-Gesetzesnummer 10003024 · BGBl. Nr. 61/1992 · 29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung) · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 7. September 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung?

  • KernaussageArt. 1 Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Panama am 30. Oktober 1990 seine Beitrittsurkunde zum übereinkommen zur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung in einfachen Worten?

Art. 1 Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. September 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
7. September 1996
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS liefert für diese Bestimmung keine lokal vergleichbare Vorfassung.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 469/1996
  • BGBl. Nr. 707/1992

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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