Art. 1
Art. 1
Fassung: 7. September 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung?
- KernaussageArt. 1 Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Panama am 30. Oktober 1990 seine Beitrittsurkunde zum übereinkommen zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung in einfachen Worten?
Art. 1 Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. September 1996 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- Keine RIS-Angabe
- Fassung seit
- 7. September 1996
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:55
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RIS liefert für diese Bestimmung keine lokal vergleichbare Vorfassung.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 469/1996
- BGBl. Nr. 707/1992
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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