Sonstiges Bundesrecht

Anordnung einer Volksbefragung

Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Anordnung einer Volksbefragung

Entschl. d. BPräs.Fassung seit 15. November 2012RIS-Stand 21. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 20008054 · BGBl. II Nr. 377/2012 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 10/06 Direkte Demokratie · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 15. November 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Anordnung einer Volksbefragung?

  • Kernaussage§ 2 Anordnung einer Volksbefragung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/06 Direkte Demokratie

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Anordnung einer Volksbefragung in einfachen Worten?

§ 2 Anordnung einer Volksbefragung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. November 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Oktober 2021
Fassung seit
15. November 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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