Sonstiges Bundesrecht

ADR - Widerruf von 3 Vereinbarungen über Verpackungen Kl. 8, Z 7a)

Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Widerruf von drei Vereinbarungen nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a)

KFassung seit 23. April 1997

RIS-Gesetzesnummer 10012763 · BGBl. III Nr. 67/1997 · 99/03 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 23. April 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 ADR - Widerruf von 3 Vereinbarungen über Verpackungen Kl. 8, Z 7a)?

  • KernaussageArt. 1 ADR - Widerruf von 3 Vereinbarungen über Verpackungen Kl. 8, Z 7a) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vereinbarungen nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a)...

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ADR - Widerruf von 3 Vereinbarungen über Verpackungen Kl. 8, Z 7a) in einfachen Worten?

Art. 1 ADR - Widerruf von 3 Vereinbarungen über Verpackungen Kl. 8, Z 7a) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
23. April 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:40
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