Sonstiges Bundesrecht

ADR - Beförderung von nicht wasserfreiem Aluminiumchlorid - Widerruf

Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von nicht wasserfreiem Aluminiumchlorid von den Transportvorschriften

KFassung seit 22. November 1996

RIS-Gesetzesnummer 10012589 · BGBl. Nr. 633/1996 · 99/03 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 22. November 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 ADR - Beförderung von nicht wasserfreiem Aluminiumchlorid - Widerruf?

  • KernaussageArt. 1 ADR - Beförderung von nicht wasserfreiem Aluminiumchlorid - Widerruf behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der...

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ADR - Beförderung von nicht wasserfreiem Aluminiumchlorid - Widerruf in einfachen Worten?

Art. 1 ADR - Beförderung von nicht wasserfreiem Aluminiumchlorid - Widerruf behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
22. November 1996
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:34
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