Sonstiges Bundesrecht

Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge

KFassung seit 27. März 1998RIS-Stand 30. Oktober 2012

RIS-Gesetzesnummer 10003562 · BGBl. II Nr. 99/1998 · 26/02 Marken- und Musterschutz · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 27. März 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge?

  • KernaussageArt. 1 Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge in einfachen Worten?

Art. 1 Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. März 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Oktober 2012
Fassung seit
27. März 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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