Bundesverfassungsgesetze

Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

BundesverfassungsgesetzFassung seit 1. Januar 1993RIS-Stand 17. Mai 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008799 · BGBl. Nr. 832/1992 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Januar 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten?

  • Kernaussage§ 5 Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten in einfachen Worten?

§ 5 Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:41
Frühere Fassungen

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