Bundesverfassungsgesetze

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

StGGBundesverfassungsgesetzFassung seit 16. Juni 1982RIS-Stand 16. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000006 · RGBl. Nr. 142/1867 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

Art. 17a

Art. 17a

Fassung: 16. Juni 1982 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 17a StGG?

  • KernaussageArt. 17a StGG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 10a
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 17a StGG in einfachen Worten?

Art. 17a StGG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Juni 1982 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2022
Fassung seit
16. Juni 1982
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 09:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 684/1988 (NR: GP XVII RV 134 AB 667 S. 81. BR: AB 3596 S. 509.)
  • BGBl. Nr. 262/1982 (NR: GP XV IA 29/A AB 978 S. 114. BR: S. 423.)
  • BGBl. Nr. 8/1974 (NR: GP XIII AB 960 S. 84. BR: S. 326.)
  • BGBl. II Nr. 75/1934 (BG)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 2Gesetze 1Treffer 3

Judikatur-Auswertung

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Welche Fragen wurden entschieden?

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Häufige Gerichte
  • Landesverwaltungsgericht Wien2

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