Bundesverfassungsgesetze

Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft

Bundesverfassungsgesetz vom 14. Juli 1949 über die Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft. BGBl. Nr. 210/1949

BundesverfassungsgesetzFassung seit 15. September 1949RIS-Stand 1. Juli 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010689 · BGBl. Nr. 210/1949 · 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 15. September 1949 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft?

  • Kernaussage§ 2 Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft in einfachen Worten?

§ 2 Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2019
Fassung seit
15. September 1949
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:42
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