Bundesverfassungsgesetze

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948)

F-VG 1948BundesverfassungsgesetzFassung seit 6. Juni 2012RIS-Stand 24. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 10003819 · BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 · 30/01 Finanzverfassung · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18

Fassung: 6. Juni 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 F-VG 1948?

  • Kernaussage§ 18 F-VG 1948 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 F-VG 1948 in einfachen Worten?

§ 18 F-VG 1948 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. Juni 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2012
Fassung seit
6. Juni 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 09:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)
  • BGBl. I Nr. 103/2007 (NR: GP XXIII RV 289 AB 389 S. 42. BR: AB 7855 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)
  • BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

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