Bundesverfassungsgesetze

Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden

BundesverfassungsgesetzFassung seit 19. Februar 1999RIS-Stand 4. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 10007996 · BGBl. I Nr. 143/1998 · 56/01 Verstaatlichung · Original im RIS öffnen

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 19. Februar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2 Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft?

  • KernaussageAnl. 2 Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unternehmen, die zumindest zu 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen müssen sind

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft in einfachen Worten?

Anl. 2 Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Juni 2019
Fassung seit
19. Februar 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:30
Frühere Fassungen

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