Bundesgesetze

Zivildienstgesetz 1986

Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)

ZDGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2005RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005603 · BGBl. Nr. 679/1986 · 44 Zivildienst · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14

Fassung: 1. Oktober 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 ZDG?

  • Kernaussage§ 14 ZDG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 ZDG in einfachen Worten?

§ 14 ZDG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. August 2021
Fassung seit
1. Oktober 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 12:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 104/2024 (NR: GP XXVII RV 2609 AB 2687 S. 272. BR: AB 11558 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 208/2022 (NR: GP XXVII RV 1771 AB 1823 S. 191. BR: AB 11137 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 144/2022 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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