Bundesgesetze

Versammlungsgesetz 1953

Versammlungsgesetz 1953.

BundesgesetzFassung seit 8. August 1953RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000249 · BGBl. Nr. 98/1953 · 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8

Fassung: 8. August 1953 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Versammlungsgesetz 1953?

  • Kernaussage§ 8 Versammlungsgesetz 1953 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Versammlungsgesetz 1953 in einfachen Worten?

§ 8 Versammlungsgesetz 1953 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. August 1953 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2017
Fassung seit
8. August 1953
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 63/2017 (NR: GP XXV IA 2063/A AB 1610 S. 175. BR: AB 9786 S. 867.)
  • BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)
  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
  • BGBl. I Nr. 127/2002 (NR: GP XXI IA 680/A AB 1245 S. 109. BR: 6686 AB 6710 S. 690.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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