§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Verbot von Anti-Personen-Minen?
- Kernaussage§ 8 Verbot von Anti-Personen-Minen beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Verbot von Anti-Personen-Minen in einfachen Worten?
§ 8 Verbot von Anti-Personen-Minen beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:07
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