Bundesgesetze

Verbot von Anti-Personen-Minen

Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1997RIS-Stand 30. April 2013

RIS-Gesetzesnummer 10005994 · BGBl. I Nr. 13/1997 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Verbot von Anti-Personen-Minen?

  • Kernaussage§ 8 Verbot von Anti-Personen-Minen beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Verbot von Anti-Personen-Minen in einfachen Worten?

§ 8 Verbot von Anti-Personen-Minen beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. April 2013
Fassung seit
1. Januar 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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