Bundesgesetze

Umwandlungsgesetz

Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG)

UmwGBundesgesetzFassung seit 20. Juli 2023RIS-Stand 20. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 10003417 · BGBl. Nr. 304/1996 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 9

Art. 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2023, zu § 2, BGBl. Nr. 304/1996)

Fassung: 20. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9 UmwG?

  • KernaussageArt. 9 UmwG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2023, zu § 2, BGBl. Nr. 304/1996)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2023, zu § 2, BGBl. Nr. 304/1996)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 UmwG in einfachen Worten?

Art. 9 UmwG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2023, zu § 2, BGBl. Nr. 304/1996)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Juli 2023
Fassung seit
20. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 16:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 78/2023
  • BGBl. I Nr. 71/2009 (NR: GP XXIV RV 208 AB 277 S. 29. BR: AB 8148 S. 774.)
  • BGBl. I Nr. 72/2007 (NR: GP XXIII RV 171 AB 218 S. 31. BR: 7758 AB 7766 S. 748.)
  • BGBl. I Nr. 75/2006 (NR: GP XXII RV 1334 AB 1382 S. 142. Einspr. d. BR.: 1441 AB 1529 S. 153. BR: AB 7519 S. 733.)

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Verweise

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