§ 9
§ 9 Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen
Fassung: 1. Juni 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 SMSG?
- Kernaussage§ 9 SMSG behandelt "Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen
§ 9. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung „Bundessozialamt“ in der jeweiligen Endungsform oder „BSB“ enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Sozialministeriumservice“.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 SMSG in einfachen Worten?
§ 9 SMSG behandelt "Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 76/2023 (NR: GP XXVII RV 2046 AB 2145 S. 224. BR: AB 11262 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 62/2018 (NR: GP XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)
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