Bundesgesetze

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz

Bundesgesetz vom 16. Juli 1971 über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand (Rückzahlungsbegünstigungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 25. Juli 1987RIS-Stand 4. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011415 · BGBl. Nr. 336/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1974 · 98/03 Wohnbaufinanzierung · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Aufhebung von Beschränkungen

Fassung: 25. Juli 1987 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 12 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz behandelt "Aufhebung von Beschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1987)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufhebung von Beschränkungen

§ 12. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1987)

(3) Im Falle der Weitervermietung eines Mietgegenstandes nach gänzlicher Tilgung des Darlehens auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung gilt § 16 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, nicht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 12 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz behandelt "Aufhebung von Beschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 1987 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2019
Fassung seit
25. Juli 1987
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 00:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 340/1987 (NR: GP XVII IA 93/A AB 214 S. 26. BR: AB 3304 S. 489.)
  • BGBl. Nr. 520/1981 (NR: GP XV RV 425 AB 880 S. 90. BR: S. 415.)
  • BGBl. Nr. 481/1980 (NR: GP XV RV 366 AB 468 S. 47. BR: AB 2212 S. 402.)
  • BGBl. Nr. 393/1977 (NR: GP XIV RV 511 AB 557 S. 61. BR: AB 1690 S. 366.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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