Bundesgesetze

Rezeptpflichtgesetz

Bundesgesetz über die Abgabe von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln auf Grund ärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz – RezeptPG)

RezeptPGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010351 · BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 7b

§ 7b Umsetzung von Unionsrecht

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7b RezeptPG?

  • Kernaussage§ 7b RezeptPG behandelt "Umsetzung von Unionsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 7b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 8

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7b RezeptPG in einfachen Worten?

§ 7b RezeptPG behandelt "Umsetzung von Unionsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2024 (NR: GP XXVII IA 4095/A AB 2660 S. 272. BR: 11525 AB 11575 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 194/2023 (NR: GP XXVII AB 2368 S. 243. BR: AB 11391 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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