Bundesgesetze

Reststückegesetz

Bundesgesetz vom 26. Juni 1958 über die Verwendung der Reststücke gemäß § 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, in der geltenden Fassung (Reststückegesetz).

BundesgesetzFassung seit 8. Juli 1958RIS-Stand 20. April 2018

RIS-Gesetzesnummer 10001968 · BGBl. Nr. 134/1958 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 8. Juli 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Reststückegesetz?

  • Kernaussage§ 4 Reststückegesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Reststücken und Schlußstücken verbundene Spesen sind von den Erwerbern anteilmäßig bar zu vergüten, im Falle...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Reststückegesetz in einfachen Worten?

§ 4 Reststückegesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 1958 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Juni 2012
Fassung seit
8. Juli 1958
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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