Bundesgesetze

Finanzprokuraturgesetz

Bundesgesetz über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG)

ProkGBundesgesetzFassung seit 22. November 2011RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005921 · BGBl. I Nr. 110/2008 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Übergangsbestimmungen

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 ProkG?

  • Kernaussage§ 23 ProkG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sämtliche im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur stehenden Bediensteten, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowohl die gesetzlich oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Sämtliche im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur stehenden Bediensteten, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowohl die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Prokuratur- als auch die Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich absolviert haben, haben ab diesem Zeitpunkt die Stellung und Funktion eines Prokuraturanwaltes. Aus der Gesamtheit der Prokuraturanwälte sind die erforderliche Anzahl von Leitenden Prokuraturanwälten und ein dem Präsidium zuzuteilender Prokuraturanwalt zu bestellen. Dem bestellten Präsidenten kommt weiterhin diese Funktion zu.

(2) Soweit die Besetzung von Funktionen den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes unterliegt, ist die Ausschreibung so zeitgerecht vorzunehmen, dass eine Besetzung jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erfolgen kann.

(3) Ein Bediensteter im Sinne des Abs. 1 kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldung nach § 16 frühestens mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Dezember 2011 und spätestens am 29. Feber 2012 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 24 Vollzugsklausel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 ProkG in einfachen Worten?

§ 23 ProkG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. November 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2016
Fassung seit
22. November 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:31
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 99/2020 (NR: GP XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)
  • BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.